SawExpo Trenn- und Zerspanungstechnik Messen GmbH Telefon 02191 72599 email: info@sawexpo.de |
1. Geltungsbereich
a) Nachstehende Vertragsbedingungen gelten für die Anmietung von Standflächen
und Teilnahmepakete durch Aussteller (im Folgenden: Vertragspartner) zur
Messe Saw Expo in Friedrichshafen.
b) Diese Bedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge auch
in laufender Geschäftsverbindung und gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Vertragspartner.
c) Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns nicht, auch wenn wir sie
nicht ausdrücklich zurückgewiesen haben. Frühere Allgemeine Vertragsbedingungen
und sonstige Bedingungen von uns werden durch diese Bedingungen ersetzt,
sofern nicht vertraglich ausdrücklich eine andere Vereinbarung mit dem
Vertragspartner getroffen wurde, welche stets schriftlich zu erfolgen hat.
2. Vertragsabschluss
a) Die Bestellung erfolgt durch Einsendung der ausgefüllten und unterschriebenen
Anmeldeformulare oder durch mündliche Bestellung. An ein Angebot ist der
Vertragspartner drei Wochen ab Eingang bei uns gebunden.
b) Mit der Standbestätigung durch uns kommt der Mietvertrag mit dem Vertragspartner
zustande.
c) Wird nach mündlicher Absprache und Standbestellung eine Standbestätigung
erteilt, ist deren Inhalt Vertragsinhalt geworden. Etwaige Abweichungen hat der
Vertragspartner, der Vollkaufmann ist, uns gegenüber innerhalb von 14 Tagen
schriftlich zu rügen.
3. Standmieten und Standpakete
Es gelten die auf dem Anmeldeformular angegebenen Preise. Jeder angefangene
Quadratmeter wird auf den nächsten Quadratmeter aufgerundet. Träger und
Säulen sind einbezogen.
4. Öffnungszeiten
Für Besucher in der Regel an den Messetagen Dienstag bis Donnerstag von 9.00
Uhr bis 17.00 Uhr, Freitag 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Für Vertragspartner in der Regel
von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr durchgehend. Änderungen vorbehalten.
5. Aufbau
In der Regel stehen dem Aussteller drei Aufbautage zur Verfügung. Die aktuellen
Aufbauzeiten werden rechtzeitig in den Serviceunterlagen bekannt gegeben. Ein
verlängerter Aufbau ist auf Antrag (bei der Messe Friedrichshafen) möglich. Zusatzkosten
werden in Rechnung gestellt. Änderungen vorbehalten.
6. Abbau
In der Regel Beginn nach Messeende bis 22.00 Uhr und an den beiden darauffolgenden
Tagen. Die aktuellen Abbauzeiten werden rechtzeitig in den Serviceunterlagen
bekannt gegeben. Änderungen vorbehalten.
7. Platzierung
Wir sind bemüht, dem Vertragspartner die unter Artikel 2 vorläufig vorgesehene
Fläche zur Verfügung zu stellen. Im Interesse einer optimalen Einteilung der
Ausstellung können wir dem Vertragspartner jedoch eine andere Fläche der gleichen
Qualität, Kategorie und Größe zuteilen.
8. Standgestaltung / Überlassung der Standausstattung
a) Um einen guten Gesamteindruck sicherzustellen, haben wir für die Standgestaltung
Richtlinien festgelegt, die für den Vertragspartner verbindlich sind; diese
Standbaurichtlinien sind Bestandteil dieses Vertrages. Diese finden Sie unter:
https://www.messe-friedrichshafen.de/assets/projects/mfn/pdf/de/teilnahmerichtlinien/
Technische-Richtlinien_Messe-Friedrichshafen-GmbH.pdf
b) Standbau, Standgestaltung und Standsicherheit obliegen dem Vertragspartner.
Sie haben dem geltenden Recht sowie den Technischen Richtlinien des Messestandortes
zu entsprechen.
c) Präsentationen bzw. Vorführungen, gleich welcher Art, das Aufstellen von Exponaten
sowie das Verteilen von Werbematerial dürfen nur auf dem Stand erfolgen
und müssen so angeordnet sein, dass visuelle, akustische und sonstige
Belästigungen anderer, insbesondere der benachbarten Stände, sowie Behinderungen
auf den Stand- und Gangflächen nicht entstehen.
d) Bei Zuwiderhandlung gegen b) und c) sind wir berechtigt, vom Vertragspartner
zu verlangen, den Verstoß abzustellen. Erfolgt das Abstellen nicht unverzüglich,
stehen uns die Rechte aus Ziffer 17 b) zu. Ferner ist in diesem Falle eine Vertragsstrafe
in Höhe des 10-fachen der Standmiete fällig.
e) Die Stände müssen während der Öffnungszeiten gemäß Ziffer 4 personell besetzt
und mit Ausstellungsgut belegt sein.
f) Die mietweise Überlassung von Gegenständen an den Aussteller erfolgt durch
Subanbieter nur für den vereinbarten Zweck (Benutzung am Messestand während
der Dauer der Veranstaltung) und für die vereinbarte Zeit (Dauer der Veranstaltung
einschließlich Auf- und Abbauzeit). Für selbstverschuldete Schäden/
Verluste am Mietgut haftet der Aussteller. Die Haftung des Ausstellers beginnt
mit der Anlieferung am Stand und endet mit der Rückgabe oder Abholung durch
den Standbaudienstleister, auch wenn der Aussteller den Stand schon vorher
verlassen hat. Nicht zurückgegebenes Mietgut wird zum Wiederbeschaffungspreis
in Rechnung gestellt. Desgleichen wird auch bei Beschädigungen der Wiederbeschaffungspreis
in Rechnung gestellt. Vom Vertragspartner angebrachte
Beklebungen sind vor der Rückgabe rückstandsfrei zu entfernen. Erfolgt dies
nicht, gilt dies als Beschädigung.
g) Jeglicher Hand- oder Direktverkauf ? insbesondere von Ausstellungsware
oder Messemustern ? ist untersagt. Hand- oder Direktverkauf ist jede entgeltliche
Abgabe von Ware und jede Erbringung von Dienstleistung seitens des Ausstellers
auf dem Messegelände. Die Abgabe ist nur ohne Entgelt gestattet. Für
Verlage gelten andere Regeln, die bei uns erfragt werden können.
9. Technische Leistungen
Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung sorgt der Veranstalter.
Die Kosten für die Standinstallation von Wasser-, Elektro-, Telefonanschlüssen
etc., die in Anspruch genommenen Dienstleistungen sowie Verbrauch werden
dem Vertragspartner, sofern nicht im gebuchten Standpaket als inkludiert ausgewiesen,
gesondert berechnet.
10. Zahlungsbedingungen
a) Die Standmiete ist in zwei Raten zu bezahlen. Die erste Rate von 30% wird dem
Aussteller nach oder mit Zusendung der Standbestätigung in Rechnung gestellt
und ist sofort fällig. Die zweite Rate von 70% wird frühestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn
berechnet und ist ebenfalls sofort fällig. Das Marketingpaket
ist mit der Vertragsunterzeichnung fällig.
b) Rechnungen über sonstige Lieferungen und Leistungen, die gesondert in Auftrag
gegeben werden, sind ab Rechnungsdatum sofort fällig.
c) Im Falle des Verzuges gilt der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Basiszinssatz
(§ 288 Abs. 2 BGB).
d) Für jede Mahnung nach Verzugseintritt gegenüber dem Vertragspartner sind
wir berechtigt, eine Mahnpauschale von ? 8,00 zu verlangen. Dem Vertragspartner
bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur
ein solcher entstanden ist, der wesentlich niedriger als diese Pauschale ist.
11. Vorbehalte
a) Wir sind berechtigt, die Ausstellung bei Vorliegen von nicht durch uns verschuldeten
zwingenden Gründen (z. B. Arbeitskampf, Pandemie, Wetterlage,
Krieg etc.) und höherer Gewalt zu verlegen, zu kürzen, ganz oder teilweise zu
schließen oder abzusagen. Das Marketingpaket gilt mit der Vertragsunterzeichnung
als gekauft und geliefert. 8% der Standmiete können wir über das Marketingpaket
hinaus als Unkostenbeitrag bei Absage der Veranstaltung einbehalten.
b) Zeichnet sich nach unseren Erfahrungen ab, dass die Messe mangels ausreichender
Ausstellungsbeteiligung bzw. aufgrund unerwartet schwachen Besucherinteresses
nicht den gewünschten Erfolg für die Aussteller haben kann,
können wir die Messe absagen. Die entsprechende Erklärung muss dem Vertragspartner
sechs Wochen vor dem geplanten Ausstellungsbeginn zugehen. Bei
fristgerechter Absage sind wir weder aufwands- noch schadensersatzpflichtig.
c) Bei Absage der Messe haben wir vom Vertragspartner etwa geleistete Anzahlungen
unverzüglich an diesen zurückzuzahlen. Das gilt nicht für das Marketingpaket
und die unter a.) genannten 8% der Standmiete.
12. Reklamationen
a) Offensichtliche Sachmängel sowie Fehlen oder Wegfall zugesicherter Eigenschaften
hat der Vertragspartner so rechtzeitig zu rügen, damit wir Abhilfe
schaffen können.
b) Nur wenn wir nicht binnen zumutbarer Frist Abhilfe geschaffen haben, Abhilfe
nicht möglich ist oder verweigert wird, kann der Vertragspartner nach seiner
Wahl den Vertrag fristlos kündigen oder eine angemessene Herabsetzung der
Vergütung verlangen.
c) Zahlungsansprüche wegen fristloser Kündigung oder Minderung verjähren
innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Entstehen, es sei denn, es liegt vorsätzliches
Handeln vor.
13. Gesamthaftung und Haftung des Ausstellers
a) Wegen der Verletzung von Leben, Leib und Körper haften wir nach den gesetzlichen
Vorschriften. Wegen leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten
ist unsere Haftung begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
Letzteres gilt nicht, wenn die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten betroffen
ist.
b) Soweit unsere Haftung nach dem Vorstehenden ausgeschlossen oder begrenzt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen und Vertreter.
c) Der Aussteller haftet SawExpo GmbH für alle Schäden, die durch seine Ausstellungsbeteiligung
entstehen und durch ihn zu vertreten sind, z. B. durch
Nichtbeachtung behördlicher Verfügungen/Vorschriften sowie Anordnungen der
Messe FN und Sawexpo. Der Aussteller haftet SawExpo auch für Schäden, die
durch seine Standaufbauten oder seine Ausstellungsgüter verursacht werden.
Die Abwicklung der Schäden an den Einrichtungen der Messe Friedrichshafen,
insbesondere der Messehallen, erfolgt durch die Messe Friedrichshafen im Auftrag
der SawExpo.
14. Untervermietung / Abtretungsverbot
a) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne unsere Erlaubnis den ihm zugewiesenen
Stand ganz oder teilweise einem Dritten zum Gebrauch überlassen,
insbesondere unterzuvermieten oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen,
es sei denn, bei dem Dritten handelt es sich um einen Mitaussteller (der am
Stand des Vertragspartners mit eigenem Personal und eigenem Produktangebot
auftritt). Der Vertragspartner hat uns über die Person des Dritten rechtzeitig
schriftlich zu informieren. Der Vertragspartner haftet uns gegenüber voll für
etwaige Verstöße des Dritten. Mitaussteller sind nur solche Firmen, die aus den
Anmeldeunterlagen ausdrücklich schriftlich als Mitaussteller vom Vertragspartner
genannt wurden.
b) Es ist dem Vertragspartner untersagt, etwaige Ansprüche gegen uns an Dritte
abzutreten.
15. Aufrechnung / Zurückhaltung
Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt bei einem Vertragspartner,
der Vollkaufmann ist.
16. Pfandrecht
Zur Sicherung unserer Forderungen behalten wir uns vor, das Vermieterpfandrecht
auszuüben und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung gem. den gesetzlichen
Vorschriften verkaufen zu lassen.
17. Vorzeitige Beendigung des Mietvertrages
a) Eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages ist nur mit unserer Zustimmung
möglich. Im Falle einer solchen vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages
bleibt der Vertragspartner uns gegenüber zur Zahlung der vollen vereinbarten
Standmiete unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung
verpflichtet. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass uns ein
Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder nur ein solcher, der wesentlich
niedriger ist als die vereinbarte Standmiete.
b) Wir haben u.a. das Recht, den Standmietvertrag fristlos zu kündigen, wenn
über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren
oder ein nach der Rechtsordnung des Herkunftslandes des Vertragspartners
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet ist, oder wenn uns aufgrund
des Verhaltens des Vertragspartners das Festhalten am Vertrag unzumutbar geworden
ist. Unzumutbarkeit liegt z. B. dann vor, wenn sich der Vertragspartner
mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber mit einem nicht unerheblichen
Teil in Verzug befindet oder der Vertragspartner eine sonstige vertragliche
Verpflichtung wiederholt verletzt. Im Falle der fristlosen Kündigung sind wir
auch berechtigt, vom Vertragspartner den Ersatz des uns durch das Verhalten
des Vertragspartners, das uns zur fristlosen Kündigung berechtigte, entstandenen
Schadens zu verlangen.
18. Gegengeschäfte mit Fachverlagen
a) Ist ein Fachverlag Vertragspartner, so können wir uns vorbehalten, anstatt die
übliche Standmiete zu verlangen, im entsprechenden Gegenwert in den Publikationen
des Fachverlages Anzeigen zu schalten. Die Beteiligten berechnen sich
ihre Leistungen gegenseitig und können mit den gegenseitigen Forderungen aufrechnen.
b) Sollte eine Veranstaltung, für die der Fachverlag gebucht hat, aus einem der in
Ziffer 11 genannten Gründe nicht stattfinden, können wir die beim Fachverlag anlässlich
der Veranstaltung bestellten Anzeigen schriftlich stornieren und werden
dadurch von sämtlichen Gegenleistungsverpflichtungen für diese stornierten
Bestellungen frei. Ist uns eine Stornierung der Anzeigenaufträge in diesen Fällen
nicht mehr möglich, verpflichten wir uns, dem Fachverlag bei einer anderen Veranstaltung
einen Stand im entsprechenden Gegenwert der nicht mehr stornierungsfähigen
Anzeigen zur Verfügung zu stellen. Eine Bezahlung der Anzeigen
hat jeweils nicht zu erfolgen.
19. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Remscheid, falls der Vertragspartner Kaufmann,
oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines
öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat. Wir sind auch berechtigt, Ansprüche bei dem für den Sitz
des Vertragspartners zuständigen Gericht geltend zu machen. Ein etwaiger ausschließlicher
Gerichtsstand bleibt davon unberührt.
20. Datenschutzbestimmung
Der Vertragspartner nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass wir im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes seine persönlichen Daten - soweit sie für die Bearbeitung
der Geschäftsbeziehung mit uns anfallen - speichern, übermitteln,
verändern und löschen. Eine Übermittlung der Daten erfolgt ausschließlich an
die mit der Messeabwicklung beteiligten Firmen. Adresse, E-Mail-Adresse und
die Betriebsangaben werden genutzt, um über folgende Veranstaltungen der
SawExpo GmbH postalisch oder per E-Mail zu informieren. Der Vertragspartner
ist jederzeit berechtigt, der werblichen Verwendung seiner Daten zu widersprechen.
21. Film-, Bild- und Tonaufnahmen
Die Messeleitung hat das Recht Film-, Bild und Tonaufnahmen sowie Zeichnungen
von Ausstellungsständen oder einzelnen Exponaten zum Zweck der Dokumentation
oder für Anzeigenveröffentlichungen, insbesondere auch im Internet
und zu Werbezwecken, anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Dies gilt auch für
dabei aufgenommene Personen.
22. Sonstige Bestimmungen
a) Bestandteil dieses Vertrages sind die Hausordnung sowie die organisatorischen,
technischen und übrigen Bestimmungen, insbesondere die Standbaurichtlinien,
die dem Aussteller vor Veranstaltungsbeginn zugehen.
b) Alle mit uns getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das gilt
auch für die Erleichterung bzw. Abschaffung dieses Schriftformerfordernisses.
c) Sollten einzelne Bestimmungen unseres Vertrages mit dem Vertragspartner
oder sonstige Vereinbarungen dem Vertragspartner oder dieser Allgemeinen
Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden,
so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages bzw. sonstiger Vereinbarungen
oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen hiervon nicht berührt.